Zum Inhalt springen

Bedürfnisse des Betreibers

New Legislative Framework – Verantwortlichkeiten

Im New Legislative Framework der Europäischen Union ist geregelt, dass Hersteller und Betreiber gemeinschaftlich für die Sicherheit des Benutzers von Produkten verantwortlich sind. Die Verantwortung des Herstellers endet im Wesentlichen mit dem in-Verkehr-bringen und geht ohne besondere Aktion auf den Betreiber über. Der Hersteller hat eine Rest-Verantwortung im Rahmen der Marktbeobachtung. Mit dem in-Verkehr-bringen beginnt der Lebenszyklus des bereit gestellten Produktes und es wird zum Arbeitsmittel für den Betreiber. In Deutschland ist der Umgang mit Arbeitsmitteln wesentlich durch die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt.

Die 7 Schritte zum Erfolg

Wir geben Workshops zum Thema

Unterweisung

Der Benutzer von Arbeitsmitteln muss natürlich von den Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel im Kontext mit dem betrieblichen Ablauf bestehen mögen, unterwiesen werden. Die Unterweisung muss sich an der Gefährdungsentwicklung orientieren und (ggf.) regelmäßig wiederholt werden (§12 ArbSchG). Den Rahmen dazu legt §4 ArbSchG fest. Laut Urteil vom Bundesarbeitsgericht BAG vom 11.01.2011 – 1 ABR 104/09) ist die Grundlage für die Unterweisung die Gefährdungsbeurteilung. Die betriebliche Interessenvertretung hat weitgehende Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) über Inhalt, Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung körperlicher und psychischer Belastungen, sowie der Unterweisung.

Wir geben Workshops zum Thema.

Sie denken, ein Experte ist teuer ?

Lassen Sie mal einen Laien Ihre Fragen lösen und Sie werden wissen, was „teuer“ bedeutet.