Bedürfnisse des Betreibers

Im New Legislative Framework der Europäischen Union ist geregelt, dass Hersteller und Betreiber gemeinschaftlich für die Sicherheit des Benutzers von Produkten verantwortlich sind. Die Verantwortung des Herstellers endet im Wesentlichen mit dem in-Verkehr-bringen und geht ohne besondere Aktion auf den Betreiber über. Der Hersteller hat eine Rest-Verantwortung im Rahmen der Marktbeobachtung. Mit dem in-Verkehr-bringen beginnt der Lebenszyklus des bereit gestellten Produktes und es wird zum Arbeitsmittel für den Betreiber. In Deutschland ist der Umgang mit Arbeitsmitteln wesentlich durch die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt.
Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdung für den Benutzer entsteht immer dann, wenn dieser mit einem Arbeitsmittel in seiner Arbeitsumgebung umgeht. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Betreiber (i.e. der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter) nur Produkte einsetzen darf, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Gefährdungen, welche diese in der Arbeitsumgebung auf den Benutzer einbringen, müssen bevor der Benutzer mit dem Arbeitsmittel in Berührung kommt, ermittelt und iterativ gemindert werden, um Schaden vom Benutzer abzuwenden oder, wenn nicht anders möglich, so gering wie möglich zu halten.
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Betriebsanweisung
Sind die Gefährdungen bekannt und so weit wie möglich reduziert, gilt es Restgefährdungen in Form von Betriebsanweisungen zu dokumentieren. Die Berufsgenossenschaften halten i.d.R. hierzu ausreichend Formulare für ihre Mitglieder bereit. Im Allgemeinen werden Betriebsanweisungen der folgenden Kategorien erstellt: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – grün, Organisation – rosa, Gefahrstoffe (GefStoffV) – gelb, Biologische Gefährdungen (BioStoffV) – grün und Maschinen und Geräte – blau. Diese Anweisungen dienen u.A. als Grundlage für die Unterweisung der Benutzer.
Oft finden sich in Betrieben Mitarbeiter fremder Nationalität. Gleichwohl nicht vorgeschrieben durch den Gesetzgeber, ist es doch sinnvoll, Betriebsanweisungen in der Sprache(n) der Benutzer der Arbeitsmittel bereit zu stellen. Im Klagefall folgt auf die 1. Frage des Richters „War die Information vorhanden ?“ gleich die 2. „Konnte die information verstanden werden ?“ Wer beide Fragen mit „ja“ beantworten kann hat vieles richtig gemacht.
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Unterweisung

Der Benutzer von Arbeitsmitteln muss natürlich von den Gefährdungen, die vom Arbeitsmittel im Kontext mit dem betrieblichen Ablauf bestehen mögen, unterwiesen werden. Die Unterweisung muss sich an der Gefährdungsentwicklung orientieren und (ggf.) regelmäßig wiederholt werden (§12 ArbSchG). Den Rahmen dazu legt §4 ArbSchG fest. Laut Urteil vom Bundesarbeitsgericht BAG vom 11.01.2011 – 1 ABR 104/09) ist die Grundlage für die Unterweisung die Gefährdungsbeurteilung. Die betriebliche Interessenvertretung hat weitgehende Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) über Inhalt, Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung körperlicher und psychischer Belastungen, sowie der Unterweisung.
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